AGB Vertragsbedingungen: Servicevertrag

Vertragsbedingungen: Servicevertrag

§1
Der Servicevertrag beinhaltet ausschließlich die im Leistungsschein beschriebenen Leistungen.
§2
Die Störungsbeseitigung wird schnellstmöglich während unserer Geschäftszeit:
Montag – Donnerstag
zwischen 7.30 und 17.00Uhr
Freitag

zwischen 7.30 und 16.00 Uhr durchgeführt.

Werden Serviceleistungen außerhalb dieser Zeit notwendig, müssen hierfür gesonderte Konditionen vereinbart werden. Dem Techniker ist während der normalen Geschäftszeit der ungehinderte Zugang zum Gerät zu gewähren oder per Remote einen Zugang zu ermöglichen. Falls es erforderlich ist, die Vertragsarbeiten in der Werkstatt der Service-Firma durchzuführen, erklärt sich der Kunde bereit, dieses zu gewähren. Die Vertrags-Firma stellt in diesem Fall ggfls. ein Ersatzgerät zu den gleichen Konditionen.

§3

Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragsdauer keine Instandhaltungsarbeiten selbst bzw. durch Dritte vorzunehmen und kein anderes Verbrauchsmaterial bzw. Zubehör als das vom Lieferanten empfohlene zu verwenden, da sonst der Wartungsanspruch erlischt.

§4

Nicht im vereinbarten Preis enthalten sind:
Die Behebung auftretender Mängel, die auf unsachgemäße Benutzung bzw. grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, sowie von Schäden, die durch einen unsachgemäßen Transport durch den Kunden auftreten oder durch Verwendung von nicht geeigneten Materialien. Die Behebung von Schäden, die durch Feuer, Wasser, Einbruch – Diebstahl, Unfall, Blitzschlag, Explosion, Wasserschäden aller Art oder höhere Gewalt usw. verursacht worden sind. Serviceleistungen, die notwendig werden infolge Nichtbeachtung der Pflegehinweise lt. Bedienungsanleitung. Störungen oder Probleme durch die Veränderung der IT Umgebung durch den Kunden oder Dritte, die zu einer Beeinträchtigung der System führen. Service an Controllern. Die anlässlich der Behebung von unter § 4 genannten Mängel und Beschädigungen erforderlich werdenden Ersatzteile, Verbrauchsmaterialien, sowie Arbeits- und Fahrtzeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.

§5

Der Service wird ¼ jährlich über den Seitenpreis für gefertigte Kopien bzw. Ausdrucke in Rechnung gestellt. Die Seitenzahl ergibt sich aus dem Verbrauch gemäß Zählerstand, mindestens jedoch der vereinbarte Betrag für Service mit evtl. Freiseiten. Die Anpassung der vertraglich festgelegten Freiseiten auf die tatsächlich erstellten Seiten erfolgt frühestens 12 Monate nach Vertragsbeginn. Die Freiseitenanzahl darf dann maximal 20 % unter der tatsächlich erstellten Seitenanzahl liegen, jedoch nie unter der Freiseitenanzahl wie bei Vertragsbeginn. Wird das vereinbarte Kopiervolumen/Druckvolumen vom Vertragspartner nicht ausgenutzt, erfolgt keine Erstattung der Minderseiten. A4 Kopien/Drucke werden mit 1 Seite, A3 Kopien/Drucke mit 2 Seiten gezählt. Bei Farbsystemen werden die Kopien/Drucke nach dem gleichen Modus auf getrennten Zählern für schwarzweiß und Farbe gezählt. Großformatsysteme werden per laufendem Meter oder Quadratmeter laut Zählwerk abgerechnet. Seite per dm (10 dm = 1 Meter). Der Systembenutzer ist verpflichtet zum Quartalsende der Service-Firma den Zählerstand mitzuteilen. Hierzu erhält der Systembenutzer rechtzeitig eine Aufforderung per E-Mail oder Fax für die Zählerstandsmeldung. Diese muss spätestens zum Quartalsende der Service-Firma vorliegen. Bei Nichteintreffen der Zählerstandsmeldung zum letzten Arbeitstag im Quartal, wird der Durchschnittsverbrauch der letzten 12 Monate berechnet und geschätzt. Hierfür fällt eine Schätzgebühr in Höhe von 15,00 € pro Rechnung an.

§6 (gilt nur bei Serviceverträgen inklusive Toner)

Der in der Pauschale/Seitenpreis enthaltende Tonerverbrauch basiert auf einer Kalkulation von 5 % pro Farbe/A4-Seite Flächendeckung. Der darüber hinausgehende Tonerverbrauch ist in der Pauschale/Seitenpreis nicht enthalten und wird gesondert berechnet. Die Tonernachberechnung erfolgt zum Jahresende rückwirkend für das abgelaufene Geschäftsjahr. Wird der Verbrauch gemäß der festgelegten Servicekonditionen (s. Vorderseite) dauerhaft überschritten, kann die Servicefirma einen angemessenen und nachvollziehbaren Zuschlag berechnen. Dieser ist zusätzlich zur Rate zu zahlen.

§7

Wird die FleetCockpit-Softwarelösung mit Zählerreporting abgeschlossen, wird der Vertragsnehmer von der Verpflichtung laut § 5 zum Quartalsende die Zählerstände zu melden, entbunden. Sollte während der Vertragslaufzeit bei der FleetCockpit-Softwarelösung eine Störung auftreten, so berechtigt dies den Vertragsnehmer nicht, die restlichen über den Klick berechneten Serviceleistungen zu kürzen bzw. in Abzug zu bringen. Nicht angebundene Systeme sind weiterhin nach §5 meldepflichtig.

§8

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, personenbezogene oder sonstige vertrauliche Daten nur in dem Umfang und nur so lange zu erheben, an sich zu nehmen, zu speichern und zu verwenden, als dies zur Erfüllung dieses Vertrags oder Auftrags erforderlich ist. Er verpflichtet sich ferner, diese Daten und Informationen sowie ihm darüber hinaus im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags oder gelegentlich der Vertragserfüllung zur Kenntnis gelangende personenbezogene Daten und sonstige vertrauliche unternehmensinterne Umstände, Daten und Informationen vertraulich zu behandeln, nicht Dritten verfügbar oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen oder zu offenbaren und nur zum Zweck der Vertragserfüllung zu nutzen oder zu verwenden.

§9

Steigerungen von Personal-, Energie- oder Materialkosten können zu einer Anpassung der Servicepreise führen. Die Service-Firma ist berechtigt, die vereinbarten Servicepreise mit einer Frist von 3 Monaten entsprechend anzupassen. Im Falle einer Anpassung von mehr als 6 % pro Vertragsjahr ist der Kunde berechtigt, den Vertrag unter Einbeziehung einer Frist von 3 Monaten vor Inkrafttreten der Preisänderung zu kündigen. Andernfalls gelten die Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart.

§10

Dieser Vertrag verlängert sich automatisch nach Ablauf um weitere 12 Monate, falls er nicht mit einer Frist von 6 Monaten vor Vertragsablauf schriftlich per Einschreiben gekündigt wird. Bei kundeneigenen Geräten werden nach Ablauf des Vertrages unsere zum Zeitpunkt des Vertragsendes noch nicht verbrauchten Materialien anteilmäßig an Sie berechnet.

§11

Nebenabreden und nachträgliche Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§12

Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Service-Firma gelten auch für den Servicevertrag soweit sie nicht im Widerspruch zu den vorgenannten Punkten stehen.

§13

Sofern eine der Bestimmungen dieses Abkommens nicht rechtswirksam sein oder werden sollte, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§14

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Merzig.

§15

Der Service wird ¼-jährlich im Voraus über die festgelegte Mindestverrechnung in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen sind zahlbar sofort rein netto ohne Abzug von Skonto. Der Rechnungsversand erfolgt per Email. Auf Wunsch kann auch einen Papierrechnung erstellt werden. Hierfür fällt eine Postgebühr in Höhe von 3,00 € pro Rechnung an.