AGB Sonderbedingung BFL

Allgemeine Geschäftsbedingungen Sonderbedingung BFL

BFL Leasing GmbH, Mergenthalerallee 42, 65760 Eschborn (nachstehend BFL)

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsabschluss, Vertragsgegenstand, Fälligkeit der Raten, Abrechnung, Inkasso

(1) Hat der Kunde einen Mietvertrag bei dem Lieferanten beantragt und dieser möchte diesen Antrag annehmen, reicht der Lieferant den Antrag bei der refinanzierenden BFL zur Prüfung ein. Die BFL teilt sodann ihre Entscheidung über die Übernahme der Refinanzierung dem Kunden in Textformmit. Mit dieser Mitteilung kommt ein Mietvertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden nach diesen Bedingungen zustande.

(2) Der Kunde erhält von dem Lieferanten das entgeltliche Recht, das Objekt bestimmungsgemäß zu nutzen. Ein Anspruch auf Übereignung des Objektes wird durch diesen Vertrag nicht begründet.

(3) Ist auch die Anbindung des Objektes an ein beim Kunden bereits bestehendes oder noch zu installierendes EDV-System Gegenstand des Mietvertrages, ist der Kunde verantwortlich für die Anbindungsmöglichkeiten an vorhandene Schnittstellen.

(4) Abhängig von der vereinbarten Zahlungsweise ist die vereinbarte monatliche Rate jeweils am ersten Tag eines Kalendermonats, -vierteljahres oder -halbjahres im Voraus fällig. Bei viertel- und halbjährlicher Zahlungsweise wird bei Laufzeitbeginn die vereinbarte monatliche Rate für die bis zum Beginn des nächsten Kalenderviertel oder -halbjahres verbleibenden Kalendermonate fällig. Bei der Berechnung der Kalendermonate wird der Monat der Übernahme des Objektes mitgerechnet, es sei denn, der Laufzeitbeginn ist erst nach dem 15. des Monats erfolgt. Bei monatlicher Zahlungsweise wird die erste Rate bei Laufzeitbeginn fällig, es sei denn, der Laufzeitbeginn erfolgt nach dem 15. des Monats. In diesem Fall wird die erste Rate zum Ersten des Folgemonats fällig.

(5) Liegt das Installationsdatum vor dem Datum des Laufzeitbeginns, werden im Monat der Installation nur die tatsächlich hergestellten Seiten/Scans berechnet und der Laufzeitbeginn verschiebt sich auf den Ersten des folgenden Monats.

(6) Der Lieferant führt das Inkasso selbst durch. Der Lieferant ist berechtigt, das Inkasso auch durch geeignete Dritte durchführen zu lassen. Die Inkassovollmacht erstreckt sich nicht auf Ablösezahlungen, Vorausinkasso von laufenden Raten und den Verkauf des Gerätes selbst. Alle ver-traglichen Vereinbarungen sind unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Lieferanten zu treffen.

(7) Die Forderungen des Lieferanten aus diesem Vertrag werden im Rahmen der Refinanzierung zur Sicherung der Ansprüche der BFL an die BFL abgetreten. Der Lieferant ist bis auf weiteres berechtigt, die Forderungen aus diesem Vertrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

2. Preisanpassung
(1) Der Lieferant hat das Recht, durch schriftliche Änderungsanzeige die in diesem Vertrag vereinbarte Rate unter Einhaltung einer Frist von drei Kalendermonaten zum Monatsende im gleichen Verhältnis zu verändern, wie sich die Einkaufspreise des Lieferanten für Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteile oder die Löhne ändern. Sofern innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten Preiserhöhungen von mehr als 6% verlangt werden, bedarf es für den 6% übersteigenden Teil der geforderten Preiserhöhung der Zustimmung des Kunden. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend zugunsten des Kunden im Falle sinkender Einstandskosten des Lieferanten.
(2) Eine Anpassung der Rate ist ebenfalls vorzunehmen, wenn sich der bei Vertragsabschluss geltende Umsatzsteuersatz ändert.
3. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
(1) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Er kann ein Zurückbehaltungsrecht nur mit Ansprüchen aus diesem Vertrag geltend machen.
(2) Der Kunde darf, die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Ansprüche nur mit schriftlicher Einwilligung des Lieferanten auf Dritte übertragen.
4. Instandhaltungsumfang, Instandhaltung durch den Lieferanten
(1) Der Lieferant hält das Objekt am angegebenen Standort betriebsfähig. Er übernimmt die Kosten für die bei ordnungsgemäßem Gebrauch erforderliche Instandhaltung einschließlich der Kosten der Ersatzteile. Die Instandhaltung erfolgt ausschließlich in der normalen Arbeitszeit des Lieferanten, es sei denn in der Zusatzvereinbarung sind abweichende Regelungen getroffen.
(2) Instandhaltungsarbeiten, die durch unsachgemäße Behandlung oder infolge der Verwendung von nicht von dem Lieferanten / dem Hersteller freigegebener Verbrauchsmaterialien notwendig werden, sind in der Rate nicht enthalten. Sie werden gesondert nach Aufwand berechnet.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, das Objekt nach den Anweisungen der Betriebsanleitung des Lieferanten / des Herstellers zu bedienen und sorgfältig zu behandeln.
(4) Die Instandhaltungsverpflichtung teilt sich auf in den Instandhaltungsaufwand, der bei dem vereinbarten Umfang der Mindestabnahmeverpflichtung für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Objektes verantwortlich ist und den mit der Anfertigung von Folgedrucken, -kopien oder Scans verbundenen Instandhaltungsmehraufwand. Die Instandhaltungsverpflichtung des Lieferanten beschränkt sich auf den Instandhaltungsaufwand, der für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Objektes für die vereinbarte Mindestverbrauchsmenge erforderlich ist. Die Lieferung von Pa-pier, Heftklammern, Mastereinheiten, zusätzliche Bedienungsanleitungen, Kabel, Leitungen und sonstige Steckverbindungen, soweit sie nicht bereits im Lieferumfang des jeweiligen Gerätes enthalten sind, fällt nicht unter den Instandhaltungsumfang. Dies gilt ebenso für das Nachfüllen und Entsorgen von Toner.
(5) Den mit dem Anfertigen von Folgedrucken, -kopien und -scans verbundenen Instandhaltungsmehraufwand erbringt der Lieferant gegenüber dem Kunden als eigene Leistung. Als Vergütung hierfür – einschließlich der Bereitstellung von Verbrauchsmaterialien – erhält der Lieferant das für Folgedrucke, -kopien und -scans vereinbarte Entgelt. Der Lieferant rechnet diese Leistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit dem Kunden ab.
5. Gefahrenübergang, Übernahme, Abtretung, Haftung des Kunden
(1) Mit Übernahme des Objektes geht die Sach- und Preisgefahr auf den Kunden über, insbesondere die Gefahr des zufälligen Unterganges, Verlustes und des Diebstahls. Tritt eines der vorgenannten Ereignisse ein, so hat der Kunden den Lieferanten hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Verpflichtung zur Entrichtung der vereinbarten Rate bleibt bestehen. Darüber hinaus steht sowohl dem Kunden als auch dem Lieferanten in vorgenannten Fällen ein Kündigungsrecht mit den Rechtsfolgen der Ziff. 11 zu.
(2) Im Falle der Teilbeschädigung trägt der Kunde die Kosten der Instandsetzung.
(3) Etwaige Ansprüche gegenüber Dritten (z.B. Versicherungen) wird der Lieferant Zug um Zug gegen Ausgleich der (Kündigungs-)Forderung bzw. nach Instandsetzung und deren Bezahlung an den Kunden abtreten, im Instandsetzungsfall jedoch mit Ausnahme des von der Versicherung zu zahlenden Betrages aus einer etwa verbleibenden merkantilen Wertminderung.
(4) Bei Übergabe des Objektes erhält der Kunde ein Übernahmebestätigungsformular. In der Übernahmebestätigung, mit der der Kunde die Ordnungsmäßigkeit usw. des Objektes bestätigt, hat der Kunde mit Datum und rechtsverbindlicher Unterschrift und den Beginn der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit zu vermerken. Dieser Tag gilt als Beginn der Nutzungsmöglichkeit.
(5) Der Kunde kann, die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und Ansprüche weder abtreten noch sonst wie übertragen oder verpfänden.
(6) Die Untervermietung des Objektes oder eine sonstige Überlassung an Dritte bedarf der schriftlichen Einwilligung des Lieferanten. Verweigert er diese, steht dem Kunden ein Kündigungsrecht nicht zu. Der Kunde tritt schon jetzt seine Vergütungs- und Herausgabeansprüche aus dem Untermietvertrag an den Lieferanten sicherungshalber ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung an.
6. Haftung des Lieferanten
1) Bei Mängeln des Objektes stehen dem Kunden Ansprüche nur dann zu, wenn er den Mangel dem Lieferanten oder einem von dem Lieferanten beauftragten Unternehmen mitgeteilt hat und es dem Lieferanten oder dem beauftragten Unternehmen nicht gelingt, innerhalb angemessener Frist den Mangel zu beseitigen. In diesem Falle ist der Lieferant schriftlich zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Ein Recht des Kunden zur Minderung der Rate, zum Einbehalt der Rate oder zur Kündigung des Vertrages entsteht erst, wenn es dem Lieferanten nicht gelingt, innerhalb von 14 Tagen ab schriftlicher Anzeige der Vertragsstörung, den Mangel zu beheben. Die Mängelbeseitigung kann auch durch die Stellung eines geeigneten Ersatzgerätes erfolgen.
(2) Für die Anbindung des Objektes an ein beim Kunden bereits bestehendes oder noch zu installierendes EDV-System gilt:
a) Der Lieferant ist nur dafür verantwortlich, dass die von ihm gelieferten Vertragsgegenstände über eine den Herstellerangaben entsprechende kompatible Schnittstelle verfügen. Der Lieferant ist nicht verantwortlich für die Anbindungsmöglichkeiten an Schnittstellen der beim Kunden vorhandenen EDV-Systeme. Der Lieferant haftet nicht dafür, dass die beim Kunden vorhandene EDV-Anlage bei ordnungsgemäßem Anschluss der Vertragsgegenstände mit diesen auch funktionsgerecht zusammenarbeitet; insbesondere übernimmt der Lieferant keine Gewähr für die in der EDV-Anlage des Kunden vorhandenen Schnittstellen, Druckertreibern und sonstige für das funktionsgerechte Zusammenwirken mit den Vertragsgegenständen erforderliche Hard- und Softwareeinrichtungen des Kunden.
b) Werden nach ordnungsgemäßer und funktionsgerechter Verknüpfung der Vertragsgegenstände an die EDV-Anlage des Kunden Änderungen in dieser EDV-Anlage vorgenommen, die nicht vorher mit dem Lieferanten abgestimmt wurden, entfällt jede Verantwortlichkeit des Lieferanten für Funktionsstörungen an den Vertragsgegenständen, die sich aufgrund dieser Änderung ergeben.
c) Der Lieferant haftet nicht für die Fehlerfreiheit der bei Anbindung an ein EDV-System eingesetzten, bereits vorhandenen Software, insbesondere nicht für die Funktionsfähigkeit des gesamten Systems. Für einen Verlust für Informationen oder Daten, insbesondere aufgrund Anbindung des Objektes mit anderen, bereits vorhandenen Geräten des Kunden wird die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.
7. Gefahrtragung (Sach- und Gegenleistungsgefahr), Versicherungspflicht
(1) Sachgefahr – Der Kunde trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs, Abhandenkommens, der Vernichtung sowie Verschlechterung und des vorzeitigen Verschleißes des Objektes. Dies gilt auch im Falle einer außerordentlichen Kündigung bis zur Rückgabe.
(2) Außerordentliche Kündigung – Die Lieferant und der Kunde sind berechtigt, in jedem Fall des Unterganges oder Abhandenkommens des Objektes den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen. Im Falle von Beschädigungen des Objektes sind der Lieferant und der Kunde auch dann zur Kündigung berechtigt, wenn die Wiederherstellungskosten 50% des Zeitwertes überschreiten. Die Kündigung hat stets eine Ausgleichszahlung des Kunden entsprechend Ziff. 12 Abs. (3) zur Folge. Alternativ kann der Lieferant auch den im Verhältnis zur Ausgleichs-zahlung höheren Zeitwert des Objektes verlangen (Zeitwertzahlung). Der Lieferant tritt an den die Abtretung annehmenden Kunden Zug um Zug gegen Erfüllung der Pflicht zur Ausgleichs-/Zeitwertzahlung etwaige Ansprüche gegen Dritte (z.B. Schädiger oder Versicherungen) bis zur Höhe der Ausgleichs- /Zeitwertzahlung ab. Im Falle der Beschädigung des Objektes wird der Kunde, unabhängig von der Schadensursache, den Schaden unverzüglich und sachgemäß beheben lassen, wenn er nicht aufgrund der vorstehenden Regelungen den Vertrag kündigt.
(3) Gegenleistungsgefahr – Machen weder der Lieferant noch der Kunde von dem Kündigungsrecht gemäß Abs. (2) Gebrauch, ist der Kunde verpflichtet, die Raten weiter zu zahlen. Er wird dann das Objekt auf eigene Kosten fachgerecht instandsetzen (lassen). Nach fachgerechter Instandsetzung tritt der Lieferant an den die Abtretung annehmenden Kunden etwaige Ansprüche gegen Dritte (z.B. Schädiger oder Versicherung) bis zur Höhe der Instandsetzungskosten ab, jedoch mit Ausnahme des von der Versicherung zu zahlenden Betrages wegen einer verbleibenden merkantilen Wertminderung.
(4) Versicherungspflicht des Kunden – Der Kunde ist verpflichtet, das Objekt gegen die vorstehenden Risiken auf eigene Kosten mindestens zum Wiederbeschaffungswert während der gesamten Vertragsdauer im Rahmen einer (abhängig von der Art des Objektes) Elektronik- oder Maschinenversicherung zu versichern. Der Kunde ist berechtigt, den Versicherungsvertrag bei einem Versicherer seiner Wahl abzuschließen. Er hat den Versicherer darüber zu informieren, dass das Objekt im Eigentum des Lieferanten bzw. der BFL steht und dem Kunden im Rahmen dieses Vertrages zur Nutzung überlassen wird. Der Abschluss des Versicherungsvertrags ist durch Vorlage einer von dem Versicherer ausgestellten „Versicherungsbestätigung für Leasinggeber“ nachzuweisen.
(5) Versicherungsrecht des Lieferanten über die R+V Rahmenversicherung der refinanzierenden BFL – Wird dem Lieferanten und der refinanzierenden BFL der Abschluss eines Versicherungsvertrags nicht innerhalb eines Monats nach Übernahme des Objektes durch den Kunden durch Vorlage einer “Versicherungsbestätigung für Leasinggeber“ nachgewiesen, ist der Lieferant berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, das Objekt auf Kosten des Kunden in die von der refinanzierenden BFL abgeschlossene Rahmenversicherung mit der R+ V Allgemeine Versicherung AG mit Sitz in Wiesbaden („R+V Rahmenversicherung“) einzubeziehen und mitzuversichern. Entsprechendes gilt, wenn ein von dem Kunden für das Objekt abgeschlossener Versicherungsvertrag vor Ende der Vertragsdauer endet, ohne dass unmittelbar im Anschluss an den bisherigen Versicherungsvertrag der Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags nachgewiesen wird. Der Lieferant oder die refinanzierende BFL werden den Kunden bei Fristbeginn auf die Folgen eines Nichtbeibringens der Versicherungsbestätigung innerhalb der Monatsfrist gesondert hinweisen.
(6) Versicherung über die R+V-Rahmenversicherung auf Wunsch des Kunden – Der Kunde ist nicht nach Abs. (4) verpflichtet, das Objekt zu versichern, wenn auf seinen Wunsch eine Versicherung über die R+V Rahmenversicherung erfolgt. Die Pflicht zur Versicherung besteht auch in diesen Fällen, wenn der Lieferant oder die refinanzierende BFL den Kunden darüber informiert hat, dass keine Einbeziehung des Objektes in die R+V Rahmenversicherung erfolgt ist oder erfolgen kann.
(7) Regelungen zur Versicherung unter der R+V-Rahmenversicherung – Sofern das Objekt über die R+V Rahmenversicherung versichert wird, gilt: a) Die Bestimmungen der dem Vertrag als Anlage beigefügten „Zusatzversicherung Elektronik-/Maschinenversicherung“ und die dort aufgeführten Allgemeinen Bedingungen der R+V Allgemeine Versicherung AG (ABE), (AMB) oder (ABMG) werden als Bestandteil dieses Vertrages vereinbart und damit in diesen Vertrag einbezogen. b) Die Versicherungskosten werden einschließlich gesetzlich geltender Versicherungssteuer mit der Rate im Voraus erhoben. c) Es werden den einzelnen Kunden keine gesonderten Versicherungsbestätigungen ausgestellt.
(8) Abtretung von Ansprüchen, Abwicklung im Schadensfall – Der Kunde tritt mit Abschluss dieses Vertrages bestehende und künftige Ansprüche aus Versicherungsverträgen über das Objekt (nicht einschlägig, soweit eine Versicherung über R+V Rahmenversicherung erfolgt) sowie auf Schadensersatz gegen Dritte und deren Versicherer wegen einer Beschädigung des Objektes zur Sicherung der Ansprüche des Lieferanten aus diesem Vertrag an den die Abtretung hiermit annehmenden Lieferanten ab. Die Abtretung ist auflösend bedingt für den Fall der vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Kunden aus diesem Vertrag. Der Kunde ist vorbehaltlich eines Widerrufs durch den Lieferanten verpflichtet und ermächtigt, die abgetretenen Ansprüche sowie Ansprüche, die dem Lieferanten bzw. der BFL als Eigentümer bzw. Eigentümerin des Objekts zustehen (ausgenommen sind Ansprüche gegen die R+V), im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen und, sofern erforderlich, auch gerichtlich durchzusetzen, wobei er Zahlungen an den Lieferanten verlangen wird. Leistungen des jeweiligen Versicherers bzw. Dritter werden auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet. Ausgenommen hiervon ist die Entschädigungsleistung aufgrund eines merkantilen Minderwertes.
(9) Ein im Versicherungsvertrag des Kunden mit seinem Versicherer vorgesehener bzw. der in der „Zusatzvereinbarung/Elektronik-/Maschinenversicherung“ vereinbarte Selbstbehalt ist in jedem Fall vom Kunden zu tragen.
(10) Der Eintritt eines Schadensfalls entbindet den Kunden nicht von seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag
(11) Angebote unterbreitet die refinanzierende BFL als Ausschließlichkeitsvermittler gem. § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung für die R+V-Versicherungsgruppe. Die BFL ist in das Vermittlerregister nach § 11a Gewerbeordnung unter folgenden Registernummern eingetragen:
D-H6AV L18KL-30. Informationen zu außergerichtlichen Streitbeilegungen (z.B. durch Schlichtungsstellen bzw. Ombudsleute) gemäß § 214 Versicherungsvertragsgesetz, sind bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, Telefon 0800 2 100 500, www.bafin.de, erhältlich.
8. Standortveränderungen
(1) Der Kunde verpflichtet sich, eine Standortänderung dem Lieferanten und der refinanzierenden BFL schriftlich vor Durchführung anzuzeigen.
(2) Ändert der Kunde den Standort des Objektes, behält sich der Lieferant vor, die vereinbarte Rate dem gegebenenfalls verlängerten Anfahrtsweg entsprechend anzupassen.
(3) Werden die Anfahrtswege für den Lieferanten unzumutbar und erhöht sich demzufolge der Seitenpreis unangemessen, bietet der Lieferant dem Kunden bereits jetzt die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung an. Die Höhe der Entschädigung ergibt sich aus Ziff. 12.
9. Übertragung der Vermieterposition
Der Kunde stimmt bereits heute schon, durch Unterschriftsleistung auf diesem Vertrag zu, dass der Lieferant berechtigt ist, die Vermieterposition mit allen Rechten und Pflichten – auch zu Refinanzierungszwecken -auf die BFL zu übertragen. Durch vorstehende Übertragung erhält die BFL insbesondere das Recht auf Mieteinzug (Ziff.1) und wird Inhaberin aller unter diesem Vertrag dem Lieferanten durch den Kunden eingeräumten und abgetretenen Rechte. Etwaige Zusatzvereinbarungen und Vertragsänderungen sind daher nur wirksam, wenn ihnen die BFL schriftlich zugestimmt hat. Im Falle der Kündigung des Vertrages oder im Falle des Austausches des Objektes hat der Kunde die BFL unverzüglich schriftlich zu verständigen. Nach einer Übernahme der Vermieterposition aus diesem Vertragsverhältnis ist die BFL berechtigt, Leistungen, die auf-grund dieses Vertragsverhältnisses gegenüber dem Kunden zu erbringen sind, durch beliebige, geeignete Dritte zu erbringen, insbesondere durch den Lieferanten. Die BFL ist jederzeit berechtigt, das gesamte Vertragsverhältnis sowie alle Zusatzvereinbarungen wieder auf den Lieferanten zurück zu übertragen.
10. Bonitätsprüfung
Der Kunde ermächtigt die refinanzierende BFL, vor Vertragsabschluss Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse einzuholen, soweit des zur Entscheidung über die Refinanzierung und die Durchführung der Refinanzierung erforderlich ist. Der Kunde ist während der Vertragsdauer verpflichtet, auf Anforderung der BFL Bilanzunterlagen vorzulegen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner ermächtigt der Kunde die BFL, jederzeit Einsicht in alle erforderlichen Dokumentationsunterlagen betreffend der Identifizierung gemäß Geldwäschegesetz zu nehmen. Die BFL verpflichtet sich, sämtliche Unterlagen vertraulich zu behandeln.
11. Angebot zur vorzeitigen Ablösung des Vertrages
Der Kunde ist berechtigt, dem Lieferanten mit einer Vorlauffrist von mindestens 6 Monaten im Voraus ein Angebot zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages zu unterbreiten. Der Lieferant nimmt bereits jetzt das Angebot unter der Bedingung an,
a) dass das Auflösungsdatum nach 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer gemäß der amtlichen Tabelle für Absetzung für Abnutzung (AfA) in Bezug auf das Mietobjekt liegt und
b) der Kunde sich im Angebot zur Vertragsauflösung verpflichtet, für den Fall der Vertragsauflösung eine Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt der Auflösung noch offenen Raten zu leisten.
12. Kündigungsrecht
(1) Der Vertrag ist erstmals zum Ende der, unter der Überschrift „Konditionen“ angezeigten Mietdauer ordentlich kündbar. Die Kündigungsfrist für diese und alle weiteren Kündigungen beträgt drei Monate. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(2) Im Falle des Todes des Kunden steht den Erben des Kunden das gesetzliche Kündigungsrecht zu. Die Erbenkündigung hat eine Zahlungsverpflichtung gemäß nachstehendem Abs. (3) zur Folge, ggf. zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3) Ungeachtet sonstiger gesetzlicher Gründe, wie z.B. bei Zahlungsverzug, kann der Lieferant den Vertrag insbesondere aus den folgenden Grün-den außerordentlich kündigen:
a) wenn der Kunde mit der Sonderzahlung oder eines nicht unerheblichen Teils hiervon in Verzug gerät;
b) wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nichtnachkommt;
c) wenn in den Vermögensverhältnissen des Kunden oder in der Werthaltigkeit einer für den Vertrag gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Erfüllung des Vertrages auch unter Verwertung der Sicherheit gefährdet wird.
(4) Im Falle der fristlosen Kündigung durch den Vermieter (bzw. im Falle der Ziff. 5 auch durch den Kunden) werden die für die gesamte Vertrags-dauer noch ausstehenden Raten unter Abzug ersparter Kosten, abgezinst mit dem Refinanzierungszins der BFL zuzüglich eines etwaig anfal-lenden Vorfälligkeitsschadens des Lieferanten, unter Abzug ersparter Kosten, zur Zahlung fällig. Ein etwa erzielter Verwertungserlös (ohne Umsatzsteuer) wird unter Abzug der Verwertungskosten und des Marktwertes des Objektes, der bei regulärer Vertragsbeendigung voraussichtlich erzielt worden wäre, auf die Forderung angerechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Nach fristloser Kündigung des Vertrages werden vom Kunden oder Dritten geleistete Zahlungen entsprechend der gesetzlichen Rangfolge, jedoch zunächst auf die nicht mit Umsatzsteuer behafteten Forderungen des Lieferanten, angerechnet.
13. Regelung für die Zeit nach Beendigung des Vertrages
(1) Nach Vertragsbeendigung ist der Kunde verpflichtet, das Objekt auf seine Gefahr und Kosten transportversichert unverzüglich an den Sitz der BFL als Eigentümerin zu liefern oder nach schriftlicher Weisung der BFL entweder an den Sitz des Lieferanten zu liefern oder zu vernichten. Besteht ein berechtigtes Interesse der BFL, kann diese nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden einen anderen Ort als ihren Sitz oder den Sitz des Lieferanten für die Rückgabe bestimmen. Der Kunde darf dadurch wirtschaftlich und rechtlich nicht schlechter gestellt werden als bei Rückgabe an den Sitz der BFL oder den Sitz des Lieferanten.
(2) Bei Beendigung des Vertrages ist der Kunde ferner verpflichtet, die nicht verbrauchten Materialien (Toner, Entwickler, Bildtrommel und Fixiereinheit) zu einem von dem Lieferanten zu benennenden marktüblichen Herstellerpreis zu übernehmen. Bei Objekten, die mit einem Datenträger ausgestattet sind, trägt der Kunde Kosten und Gefahr der Löschung gespeicherter Daten.
(3) Stellt der Lieferant oder die BFL Mängel am Objekt fest, die über den durch vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Verschleiß hinausgehen, kann der Lieferant die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Kunden vornehmen.
(4) Gibt der Kunde das Objekt nach Vertragsbeendigung trotz entsprechender Aufforderung nicht zurück, so kann der Lieferant für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Rate verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
14. Leistungserbringung durch Dritte
Der Lieferant ist nicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Er ist berechtigt, seine Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen, die gegebenenfalls die Leistung im Namen für Rechnung des Lieferanten erbringen werden. Die Haftung des Lieferanten aus diesem Vertrag wird davon nicht berührt.
15. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksam-werdens in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden zur Fortsetzung des Vertrages unter Geltung der geänderten Geschäftsbedingungen gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird der Kunde in der entsprechenden Mitteilung besonders hingewiesen.

II. Allgemeine Bestimmungen

(1) Sollte es sich bei dem Kunden um eine Personenmehrheit handeln (z. B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) oder eine Mitverpflichtung Dritter gegeben sein, so bevollmächtigen sich diese hiermit gegenseitig zur Abgabe und zum Empfang von Willenserklärungen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen.
(2) Unbeschadet der Ziff. 15 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen sowie die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages der Schriftform. Ein Verzicht auf die Schriftform insofern kann nur schriftlich vereinbart werden.
(3) Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien Eschborn.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.