Allgemeine Geschäftsbedingungen Sonderbedingung BFL
I. Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsabschluss, Vertragsgegenstand, Fälligkeit der Raten, Abrechnung, Inkasso
(1) Hat der Kunde einen Mietvertrag bei dem Lieferanten beantragt und dieser möchte diesen Antrag annehmen, reicht der Lieferant den Antrag bei der refinanzierenden BFL zur Prüfung ein. Die BFL teilt sodann ihre Entscheidung über die Übernahme der Refinanzierung dem Kunden in Textformmit. Mit dieser Mitteilung kommt ein Mietvertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden nach diesen Bedingungen zustande.
(2) Der Kunde erhält von dem Lieferanten das entgeltliche Recht, das Objekt bestimmungsgemäß zu nutzen. Ein Anspruch auf Übereignung des Objektes wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
(3) Ist auch die Anbindung des Objektes an ein beim Kunden bereits bestehendes oder noch zu installierendes EDV-System Gegenstand des Mietvertrages, ist der Kunde verantwortlich für die Anbindungsmöglichkeiten an vorhandene Schnittstellen.
(4) Abhängig von der vereinbarten Zahlungsweise ist die vereinbarte monatliche Rate jeweils am ersten Tag eines Kalendermonats, -vierteljahres oder -halbjahres im Voraus fällig. Bei viertel- und halbjährlicher Zahlungsweise wird bei Laufzeitbeginn die vereinbarte monatliche Rate für die bis zum Beginn des nächsten Kalenderviertel oder -halbjahres verbleibenden Kalendermonate fällig. Bei der Berechnung der Kalendermonate wird der Monat der Übernahme des Objektes mitgerechnet, es sei denn, der Laufzeitbeginn ist erst nach dem 15. des Monats erfolgt. Bei monatlicher Zahlungsweise wird die erste Rate bei Laufzeitbeginn fällig, es sei denn, der Laufzeitbeginn erfolgt nach dem 15. des Monats. In diesem Fall wird die erste Rate zum Ersten des Folgemonats fällig.
(5) Liegt das Installationsdatum vor dem Datum des Laufzeitbeginns, werden im Monat der Installation nur die tatsächlich hergestellten Seiten/Scans berechnet und der Laufzeitbeginn verschiebt sich auf den Ersten des folgenden Monats.
(6) Der Lieferant führt das Inkasso selbst durch. Der Lieferant ist berechtigt, das Inkasso auch durch geeignete Dritte durchführen zu lassen. Die Inkassovollmacht erstreckt sich nicht auf Ablösezahlungen, Vorausinkasso von laufenden Raten und den Verkauf des Gerätes selbst. Alle ver-traglichen Vereinbarungen sind unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Lieferanten zu treffen.
(7) Die Forderungen des Lieferanten aus diesem Vertrag werden im Rahmen der Refinanzierung zur Sicherung der Ansprüche der BFL an die BFL abgetreten. Der Lieferant ist bis auf weiteres berechtigt, die Forderungen aus diesem Vertrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.
2. Preisanpassung
3. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
4. Instandhaltungsumfang, Instandhaltung durch den Lieferanten
5. Gefahrenübergang, Übernahme, Abtretung, Haftung des Kunden
6. Haftung des Lieferanten
a) Der Lieferant ist nur dafür verantwortlich, dass die von ihm gelieferten Vertragsgegenstände über eine den Herstellerangaben entsprechende kompatible Schnittstelle verfügen. Der Lieferant ist nicht verantwortlich für die Anbindungsmöglichkeiten an Schnittstellen der beim Kunden vorhandenen EDV-Systeme. Der Lieferant haftet nicht dafür, dass die beim Kunden vorhandene EDV-Anlage bei ordnungsgemäßem Anschluss der Vertragsgegenstände mit diesen auch funktionsgerecht zusammenarbeitet; insbesondere übernimmt der Lieferant keine Gewähr für die in der EDV-Anlage des Kunden vorhandenen Schnittstellen, Druckertreibern und sonstige für das funktionsgerechte Zusammenwirken mit den Vertragsgegenständen erforderliche Hard- und Softwareeinrichtungen des Kunden.
b) Werden nach ordnungsgemäßer und funktionsgerechter Verknüpfung der Vertragsgegenstände an die EDV-Anlage des Kunden Änderungen in dieser EDV-Anlage vorgenommen, die nicht vorher mit dem Lieferanten abgestimmt wurden, entfällt jede Verantwortlichkeit des Lieferanten für Funktionsstörungen an den Vertragsgegenständen, die sich aufgrund dieser Änderung ergeben.
c) Der Lieferant haftet nicht für die Fehlerfreiheit der bei Anbindung an ein EDV-System eingesetzten, bereits vorhandenen Software, insbesondere nicht für die Funktionsfähigkeit des gesamten Systems. Für einen Verlust für Informationen oder Daten, insbesondere aufgrund Anbindung des Objektes mit anderen, bereits vorhandenen Geräten des Kunden wird die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.
7. Gefahrtragung (Sach- und Gegenleistungsgefahr), Versicherungspflicht
D-H6AV L18KL-30. Informationen zu außergerichtlichen Streitbeilegungen (z.B. durch Schlichtungsstellen bzw. Ombudsleute) gemäß § 214 Versicherungsvertragsgesetz, sind bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, Telefon 0800 2 100 500, www.bafin.de, erhältlich.
8. Standortveränderungen
9. Übertragung der Vermieterposition
10. Bonitätsprüfung
11. Angebot zur vorzeitigen Ablösung des Vertrages
a) dass das Auflösungsdatum nach 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer gemäß der amtlichen Tabelle für Absetzung für Abnutzung (AfA) in Bezug auf das Mietobjekt liegt und
b) der Kunde sich im Angebot zur Vertragsauflösung verpflichtet, für den Fall der Vertragsauflösung eine Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt der Auflösung noch offenen Raten zu leisten.
12. Kündigungsrecht
a) wenn der Kunde mit der Sonderzahlung oder eines nicht unerheblichen Teils hiervon in Verzug gerät;
b) wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nichtnachkommt;
c) wenn in den Vermögensverhältnissen des Kunden oder in der Werthaltigkeit einer für den Vertrag gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Erfüllung des Vertrages auch unter Verwertung der Sicherheit gefährdet wird.
13. Regelung für die Zeit nach Beendigung des Vertrages
14. Leistungserbringung durch Dritte
15. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
II. Allgemeine Bestimmungen
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.