AGB Sonderbedingung Natif

Allgemeine Geschäftsbedingungen Sonderbedingung Natif

natif.ai GmbH, Campus Starterzentrum Gebäude A1 1, 66123 Saarbrücken (nachstehend Natif)

$1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung der Regler Systems GmbH (nachfolgend „Anbieter“ genannt) mit dem Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt) unter dem „Vertrag über die Bereitstellung der natif.ai Software“ (einschließlich der Anlagen zu diesem Vertrag nachfolgend zusammen „Vertrag“ genannt).

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich.
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen nur Geltung, wenn sie vom Anbieter ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die vorbereitete Vertragserfüllung durch den Anbieter stellt kein Einverständnis mit solchen Geschäftsbedingungen des Kunden darf.

§2 Bereitstellung der Anwendung

(1) Der Anbieter hält ab dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt die im Vertrag vereinbarten Softwareanwendungen (nachfolgend „Anwendung“ genannt) zur Nutzung bereit.

(2) Der Anbieter wird die letzte allgemein am Markt verfügbare Version der Anwendung spätestens drei Monate ab herstellerseitiger allgemeiner Marktfreigabe zur Nutzung durch den Kunden bereithalten.
Sofern und soweit mit der Bereitstellung einer neuen Version oder einer Änderung eine Änderung von Funktionalitäten der Anwendung, von durch die Anwendung unterstützten Arbeitsabläufen des Kunden und/oder Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten einhergehen, wird der Anbieter dies dem Kunden spätestens 6 Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung schriftlich ankündigen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil.

(3) Der Anbieter erhält ab dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt der Bereitstellung der Anwendung für Daten Speicherplatz in im Vertrag vereinbarten Umfang (nachfolgend „Anwendungsdaten“ genannt) bereit.

(4) Für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist der Kunde ausschließlich allein verantwortlich.

(5) Übergabepunkt für die Anwendung ist der Router-Ausgang des Rechenzentrums des Anbieters.

(6) Vereinbarungen über Systemvoraussetzungen auf Seiten des Kunden werden im Vertrag getroffen.
Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Kunden sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und dem Anbieter bis zum Übergabepunkt ist der Anbieter nicht verantwortlich.

§3 Bereitstellung der Anwendung und Speicherplatz für Anwendungsdaten, technische Verfügbarkeit

(1) Soweit im Vertrag vereinbart, hält der Anbieter ab dem vereinbarten Zeitpunkt auf einer von einem Dritten vom Anbieter gemieteten oder von ihm selbst betriebenen zentralen Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen (im Folgenden, auch bei Mehrzahl, „Server“ genannt) die vereinbarte Anwendung zur Nutzung nach Maßgabe der Regelungen im Vertrag bereit.

(2) Der Anbieter haftet dafür, dass die bereitgestellte Anwendung

  • für das sich aus der Leistungsbeschreibung des Vertrages ergebenden geeignet ist,
  • während der gesamten Vertragslaufzeit frei von Mängeln ist,
  • insbesondere frei von Viren und ähnlicher Schadsoftware ist, welche die Tauglichkeit der Anwendung zum vertragsgemäßen Gebrauch mehr als nur unerheblich beeinträchtigen oder aufheben,
  • gemäß der Vereinbarung im Vertrag verfügbar ist

(3) Soweit im Vertrag vereinbart, hält der Anbieter auf dem Server ab dem vereinbarten Zeitpunkt der betriebsfähigen Bereitstellung für die Anwendungsdaten Speicherplatz im vereinbarten Umfang bereit. Weitere Einzelheiten zu Speicherplatz und Anwendungsdaten werden erforderlichenfalls im Vertrag vereinbart.

$4 Erstmalige betriebsfähige Bereitstellung

Gerät der Anbieter mit der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung der Anwendung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Anbieter eine vom Kunden gesetzte 2-monatige Nachfrist nicht einhält, d.h. wenn er innerhalb der Nachfrist nicht die volle vereinbarte Funktionalität der Anwendung zur Verfügung stellt.

§5 Nutzungsrechte an und Nutzung der Anwendung, Rechte des Anbieters bei Überschreitung der Nutzungsbefugnisse

(1) Nutzungsrechte an der Anwendung

  1. Der Kunde erhält an der Anwendung einfache, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, auf die Laufzeit des Vertrages beschränkte Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.
  2. Der Kunde darf die Anwendung nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten auf dem Server nutzen. Eine physische Überlassung der Anwendung an den Kunden erfolgt nicht.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Anwendung vorzunehmen. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Berichtigung von Fehlern notwendig sind, sofern der Anbieter sich mit der Behebung des Fehlers im Verzug befindet, die Fehlerbeseitigung ablehnt oder wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Fehlerbeseitigung außerstande ist.
  4. Sofern der Anbieter während der Laufzeit des Vertrages neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die Anwendung zur Verfügung stellt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.
  5. Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Anwendung über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder anders als im Vertrag vereinbart von Dritten nutzen zu lassen oder die Anwendung Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es nicht gestattet, die Anwendung zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen.


(2) Verpflichtungen des Kunden zur sicheren Nutzung

  1. Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, die Nutzung der Anwendung durch Unbefugte zu verhindern.
  2. Der Kunde haftet dafür, dass die Anwendung nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecke verwendet oder entsprechende Daten erstellt und/oder auf dem Server gespeichert werden.


(3) Verletzung der Bestimmungen nach § 5 Abs. (1) und (2) durch den Kunden.

  1. Verletzt der Kunde die Regelungen in Abs. (1) oder (2) aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann der Anbieter den Zugriff des Kunden auf die Anwendung nach vorheriger erfolgloser Abmahnung in Textform sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann.
  2. Verstößt der Kunde rechtswidrig gegen Abs. (2) lit. b) ist der Anbieter berechtigt, die dadurch betroffenen Daten nach vorheriger erfolgloser Abmahnung, die zumindest in Textform zu erfolgen hat, zu löschen. Im Falle eines rechtswidrigen Verstoßes durch Nutzer hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen.
    Verletzt der Kunde trotz entsprechender Abmahnung in Textform des Anbieters weiterhin oder wiederholt die Regelungen in Abs. (1) oder (2) und hat er dies zu vertreten, so kann der Anbieter den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.
  3. Hat der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten, so kann der Anbieter Schadenersatz geltend machen.

§6 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

Der Kunde wird alle vereinbarten Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrags erforderlich sind.

Er wird insbesondere 

  1. Die ihm zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie die vereinbarte Identifikations- und Authentifikationssicherung geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben;
  2. Die vertraglich vereinbarten Zugangsvoraussetzungen schaffen;
  3. Die Beschränkungen/Verpflichtungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte nach § 5 (1) einhalten, insbesondere
    a) keine Informationen oder Daten unbefugt abrufen oder abrufen lassen oder in Programme, die vom Anbieter betrieben werden, eingreifen oder eingreifen lassen oder in Datennetze des Anbieters unbefugt eindringen oder ein solches Eindringen fördern.
    b) den im Rahmen der Vertragsbeziehung und/oder unter Nutzung der Anwendung möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbräuchlich für den unaufgeforderten Versand von Nachrichten und Informationen an Dritte zu Werbezwecken nutzen;
    c) den Anbieter von Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Anwendung durch ihn beruhen oder die sich aus vom Kunden verursachten datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Anwendung verbunden sind;
    d) die berechtigten Nutzer verpflichten, ihrerseits die für sie geltenden Bestimmungen des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzuhalten;
  4. dafür Sorge tragen, dass er (z.B. bei der Übermittlung von Texten/Daten Dritter auf den Server des Anbieters) alle Rechte Dritter an von ihm verwendeten Material beachtet;
  5. vor der Versendung von Daten und Informationen an den Anbieter, diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen;
  6. wenn er zur Erzeugung von Daten mit Hilfe der Anwendung an den Anbieter Daten übermittelt, diese regelmäßig und der Bedeutung der Daten entsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen;
  7. sofern und soweit ihm einvernehmlich die technische Möglichkeit dazu eröffnet wird, regelmäßig die auf dem Server gespeicherten Daten durch Download sichern; unberührt bleibt die vertraglich vereinbarte Verpflichtung des Anbieters zur Datensicherung.

§ 7 Ansprüche bei mangelhafter Leistung

(1) Sind die vom Anbieter nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird der Anbieter innerhalb angemessener Frist und nach Zugang einer zumindest in Textform erfolgten Mangelrüge durch den Kunden die Leistungen nach Wahl des Anbieters nachbessern oder erneut erbringen; diese Nachbesserung kann auch durch Überlassung einer Ersatz- oder Umgehungslösung erfolgen, soweit und solange dies für den Kunden zumutbar ist.

(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag zu mindern. Das Recht der Minderung ist der Höhe nach auf die auf den mangelhaften Leistungsteil entfallende Vergütung beschränkt.

(3) Ist eine Nutzung der Anwendung im Rahmen der im Vertrag geregelten Verfügbarkeit nicht innerhalb einer vom Kunden zumindest in Textform zu setzenden, angemessenen Nachfrist, nachdem der Anbieter vom Mangel Kenntnis erlangt hat, wiederhergestellt, d.h. ist die Nutzung der Anwendung vollständig oder wesentlich eingeschränkt und damit eine Mangelbeseitigung fehlgeschlagen, so kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen.
Von einem Fehlschlagen der Mangelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

§ 8 Haftung, Haftungsgrenzen

(1) Der Anbieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

(3) Im Übrigen haftet der Anbieter nur, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die für die Erreichung des Vertragsziels von besonderer Bedeutung sind sowie alle diejenigen Pflichten, die im Falle einer schuldhaften Verletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters auf Schadenersatz (§ 536 a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. (1) und (2) dieses Paragraphen bleiben unberührt.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Generell können Schadensersatzansprüche maximal bis zu einem Betrag in Höhe von 24 Monatsbeiträgen, aus diesem Vertrag, geltend gemacht werden.

§ 9 Haftung für Rechte Dritter

(1) Der Anbieter wird den Kunden von Rechten Dritter bzw. von deren Geltendmachung und von einer daraus resultierenden Beeinträchtigung der Erbringung vertraglich vereinbarter Leistungen unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den vollen Zugriff auf die vom Kunden erstellten Daten auf den Servern ermöglichen.

(2) Der Kunde ist, sofern und soweit die Rechte Dritter ihn am Gebrauch der Anwendung beeinträchtigen, nicht zur Vergütung verpflichtet. Weitere Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

(3) Eine nicht vorhandene Nutzbarkeit der Anwendung aus rechtlichen Gründen nach Abs. (1) gilt als Nichtverfügbarkeit im Sinne der Vereinbarung im Vertrag.

(4) Die Vertragspartner werden sich unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche Dritter wegen den Rechten an der Anwendung geltend gemacht werden.

(4) Der Anbieter haftet nicht für eine Verletzung der Rechte Dritter durch den Kunden, sofern und soweit sich diese Verletzung aus einer Überschreitung der nach dem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte ergibt. In diesem Fall stellt der Kunde den Anbieter auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

§ 10 Entgelt

(1) Die Vergütung für die zu erbringenden Leistungen der Nutzungsgewährung bezüglich der Anwendung und der Zurverfügungstellung von Speicherplatz setzt sich aus einer Betriebskostenpauschale und aus einem nutzungsabhängigen Entgelt zusammen.

(2) Die im Vertrag vereinbarte Betriebskostenpauschale fällt für jeden angefallenen Kalendermonat ab betriebsfähiger Bereitstellung an. Sie ist jährlich im Voraus, bei Vertragsbeginn während eines Kalenderjahres entsprechend anteilig, zur Zahlung fällig.

(3) Das vertraglich vereinbarte nutzungsabhängige Entgelt wird quartalsweise nachträglich abgerechnet. Die nutzungsabhängige Vergütung wird 14 Tage nach Zugang einer Rechnung zur Zahlung fällig.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, die vertraglich vereinbarte Betriebskostenpauschale sowie die Grundpreise für die vertraglich vereinbarte nutzungsabhängige Vergütung, erstmals nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsbeginn, mit einer schriftlichen Ankündigung von 3 Monaten zum darauffolgenden Monatsbeginn zu erhöhen, sofern und soweit sich seine für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags anfallenden Kosten erhöht haben.

Beträgt die Preiserhöhung für den jeweiligen Preisbestandteil mehr als 10 % des bisherigen Preises, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats nach Zugang der Ankündigung einer Preiserhöhung zu kündigen. Macht er von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so werden bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhten Preise berechnet.

(5) Sonstige, nicht im Vertrag vereinbarte Leistungen werden vom Anbieter nach Aufwand zu den jeweils im Zeitpunkt der Beauftragung geltenden allgemeinen Listenpreisen des Anbieters erbracht.

(6) Vergütungen sind jeweils zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils anfallenden gesetzlichen Höhe geschuldet.

§ 11 Datensicherheit, Datenschutz

(1) Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet ist.

(2) Die Parteien schließen gegebenenfalls eine Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (AVV) ab. Diese geht in ihrem Anwendungsbereich allen übrigen Vertragsbestimmungen vor.

(3) Der Anbieter wird kundenbezogene Daten im Übrigen nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung des Vertrages erfordert. Hierzu zählt auch das Nutzen der Daten, um die Anwendung weiterzuentwickeln bzw. durch den Hersteller der Anwendung weiterentwickeln zu lassen. Zu diesem Zweck verwendet der Anbieter lediglich anonymisierte Daten und wird insbesondere die gem. § 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher bezeichneten Grundsätze zu vertraulichen Informationen einhalten, soweit es sich bei den anonymisierten Daten um solche handelt.

§ 12 Geheimhaltung

(1) Vertraulich zu behandelnde Informationen sind nur die von dem informationsgebenden Vertragspartner ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt.

Durch den Anbieter vertraulich zu behandeln sind insbesondere alle Anwendungsdaten (in der vom Kunden übermittelten Form, sowie in der von der Anwendung übermittelten/ausgegebenen Form), alle vom Kunden oder dessen Endkunden an den Anbieter übermittelten Daten und Informationen des Endkunden sowie alle Geschäftsgeheimnisse der Parteien gemäß Geschäftsgeheimnisgesetz.

Keine vertraulich zu behandelnde Information liegt vor, soweit der die Information empfangende Vertragspartner nachweist, dass sie

  • ihm vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;
  • der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;
  • der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass der informationsempfangende Vertragspartner hierfür verantwortlich ist

(2) Die Vertragspartner werden über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen des jeweils anderen Vertragspartners Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden.

Es werden vertrauliche Informationen nur zur Erfüllung des Vertrages verwendet. Die empfangende Partei verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen mit der gleichen Sorgfalt zu schützen, wie sie ihre eigenen vertraulichen Informationen vor einer nicht autorisierten Offenlegung schützt, mindestens jedoch mit dem Maß und Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(3) Öffentliche Erklärungen der Vertragspartner über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseitigen Einvernehmen abgegeben.

(4) Die Verpflichtungen nach Abs. (2) bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. (1) nicht nachgewiesen ist.

(5) Jede der Parteien verpflichtet sich, vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei auf schriftliche Anforderung zurückzugeben oder, nach Wahl der offenlegenden Partei, zu löschen. Hiervon ausgenommen sind Kopien vertraulicher Informationen, die aufgrund des anwendbaren Rechts oder interner Archivierungsprozesse der empfangenden Partei ausschließlich zum Zwecke der Archivierung, nach gesetzlichen Vorschriften oder durch Anordnung eines Gerichts oder eine Behörde aufbewahrt werden müssen.

Weder die Rückgabe noch die Vernichtung oder Löschung der vertraulichen Informationen gemäß Regelungen entbindet die empfangende Partei von ihren vertraglichen Verpflichtungen.

§ 13 Höhere Gewalt

Keiner der Vertragspartner ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:

  • von den Vertragspartnern nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung,
  • Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo
  • Über 6 Wochen andauernder und von dem betroffenen Vertragspartner nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf,
  • Nicht von einem Vertragspartner beeinflussbare technische Probleme des Internets; dies gilt nicht, sofern und soweit der Anbieter die Telekommunikationsleistungen mit anbietet,
  • Pandemie, Epidemie und andere hoheitliche Maßnahmen, die vom Anbieter nicht zu vertreten sind.


Jeder Vertragspartner hat den anderen über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Geschäftssitz des Anbieters.

(3) Nebenbestimmungen außerhalb des Vertrages und seiner Anhänge bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages und der Anhänge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Abänderung dieser Klausel selbst.

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

(4) Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unvollständig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Die Vertragsparteien werden sich in einem solchen Fall und im Falle von Lücken, die Vertragsparteien nicht vorhergesehen haben, auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.